Ein Spieler, der Zweifel hat, ob ein Schläger zulässig ist, sollte den R&A zurate ziehen.
Ein Hersteller sollte dem R&A von einem Golfschläger, der hergestellt werden soll, ein Muster zur Entscheidung vorlegen, ob der Schläger in Einklang mit den Golfregeln steht. Jedes dem R&A übersandte Muster geht als Belegstück in dessen Eigentum über. Versäumt ein Hersteller, vor der Herstellung und/oder Vermarktung eines Schlägers ein Muster vorzulegen oder, falls er ein Muster eingesandt hatte, hierzu eine Entscheidung abzuwarten, so läuft der Hersteller Gefahr, dass der Schläger als nicht mit den Golfregeln in Einklang stehend erklärt wird.
a) Allgemeines
Die Schläger des Spielers müssen dieser Regel sowie den Einzelvorschriften und Auslegungsbestimmungen des Anhangs II entsprechen.
Anmerkung: Die Spielleitung kann in den Wettspielbestimmungen (Regel 33-1) verlangen, dass jeder Driver, den der Spieler mit sich führt, einen Schlägerkopf haben muss, der durch Typ und Neigung der Schlagfläche (Loft) bezeichnet, und in der aktuellen „List of Conforming Driver Heads“, die vom R&A herausgegeben wird, aufgeführt ist.
b) Abnutzung und Abänderung
Für einen Schläger, der in neuem Zustand mit den Regeln in Einklang steht, gilt dies auch im Zustand der Abnutzung durch normalen Gebrauch. Jeder absichtlich veränderte Teil eines Schlägers gilt als neu und muss in dem abgeänderten Zustand den Regeln entsprechen.
Stand: 2018